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BVerwG, 02.06.1977 - VII B 141.75 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Einbeziehung von Umlandgemeinden in das städtische Verkehrsnetz - Wandel der Verkehrsbedürfnisse durch eine Eingemeindung - Einbeziehung eines eingemeindeten Ortes in das städtische Verkehrsnetz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Minden, 19.12.1973 - 3 K 45/72
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.1975 - XIII A 321/74
- BVerwG, 02.06.1977 - VII B 141.75
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 11.10.1968 - VII C 64.67
Antrag auf Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb eines Linienverkehrs - …
Auszug aus BVerwG, 02.06.1977 - 7 B 141.75
Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VII C 64.67 - (BVerwGE 30, 257 - Fall Hameln -) hat es der Senat vielmehr für entscheidend gehalten, daß für die Einbeziehung stadtnaher Orte in das städtische Verkehrsnetz eine enge vielfältige Verflechtung zwischen ihnen und der Stadt notwendig sei, die besonders darin ihren Ausdruck finde, daß sie einen gemeinsamen Wirtschaftsraum bildeten.Im übrigen hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 11. Oktober 1968 - a.a.O. - das Ausgestaltungsrecht zutreffend deshalb abgelehnt, weil die Klägerin durch Ausgestaltung den von ihr betriebenen Linienverkehr nicht in das städtische Verkehrsnetz einbeziehen könne und die von der Klägerin beabsichtigte "Ausgestaltung" in Wirklichkeit zu einer teilweisen Umwandlung einer Überlandlinie in einen Ortsverkehr führen würde.
- BVerwG, 26.10.1962 - VII C 23.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.06.1977 - 7 B 141.75
Das Berufungsgericht weicht auch nicht, wie die Klägerin meint, von dem Urteil des Senats vom 26. Oktober 1962 - BVerwG VII C 23.61 - (Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 3) ab.
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.1990 - 14 S 3077/88
Genehmigung der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr
Ein über den der Genehmigung vom 23.10.1984 hinausgehender Umfang der Genehmigung vom 03.11.1989 kann auch deshalb nicht angenommen werden, weil gemäß § 13 Abs. 7 PBefG bei einer Betriebsübertragung wie der hier erfolgten § 13 Abs. 2 und 3 PBefG nicht anzuwenden sind (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschluß vom 02.06.1977, Städtetag 1977, 653).